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Ausgleichung
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Ausgleichung
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BGB 426. 1 Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet , soweit nicht ein anderes bestimmt ist . Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden , so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen .
BGB 426. 2 Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann , geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über . Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden .
§ 841 Ausgleichung bei Beamtenhaftung
§ 1445 Ausgleichung zwischen Vorbehalts - , Sonder - und Gesamtgut