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Fachwort
DeutschAufwendungen Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Aufwendungen
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 251. 2 Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen , wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist . Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits dann unverhältnismäßig , wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen .
§ 256 Verzinsung von Aufwendungen
BGB 256 Wer zum Ersatz von Aufwendungen verpflichtet ist , hat den aufgewendeten Betrag oder , wenn andere Gegenstände als Geld aufgewendet worden sind , den als Ersatz ihres Wertes zu zahlenden Betrag von der Zeit der Aufwendung an zu verzinsen . Sind Aufwendungen auf einen Gegenstand gemacht worden , der dem Ersatzpflichtigen herauszugeben ist , so sind Zinsen für die Zeit , für welche dem Ersatzberechtigten die Nutzungen oder die Früchte des Gegenstands ohne Vergütung verbleiben , nicht zu entrichten .
BGB 257 Wer berechtigt ist , Ersatz für Aufwendungen zu verlangen , die er für einen bestimmten Zweck macht , kann , wenn er für diesen Zweck eine Verbindlichkeit eingeht , Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen . Ist die Verbindlichkeit noch nicht fällig , so kann ihm der Ersatzpflichtige , statt ihn zu befreien , Sicherheit leisten .