| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | Arbeitskraft | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | Arbeitskraft | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | BGB 326. 2 Ist der Gläubiger für den Umstand , auf Grund dessen der Schuldner nach § 275 Abs . 1 bis 3 nicht zu leisten braucht , allein oder weit überwiegend verantwortlich oder tritt dieser vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit ein , zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist , so behält der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung . Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen , was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt . | 
|  | BGB 642. 2 Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich einerseits nach der Dauer des Verzugs und der Höhe der vereinbarten Vergütung , andererseits nach demjenigen , was der Unternehmer infolge des Verzugs an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwerben kann . | 
|  | BGB 648a. 5 Hat der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung der Sicherheit nach Absatz 1 bestimmt , so kann der Unternehmer die Leistung verweigern oder den Vertrag kündigen . Kündigt er den Vertrag , ist der Unternehmer berechtigt , die vereinbarte Vergütung zu verlangen ; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen , was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt . Es wird vermutet , dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen . | 
|  | BGB 649 Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen . Kündigt der Besteller , so ist der Unternehmer berechtigt , die vereinbarte Vergütung zu verlangen ; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen , was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt . Es wird vermutet , dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen . | 
|  |  |