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BGB 1605. 1 Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet , auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen , soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist . Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege , insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers , vorzulegen . Die §§ 260 , 261 sind entsprechend anzuwenden . BGB 1605. 2 Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden , wenn glaubhaft gemacht wird , dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat .