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Fachwort
DeutschÜberbringer Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Überbringer
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
§ 370 Leistung an den Überbringer der Quittung
BGB 370 Der Überbringer einer Quittung gilt als ermächtigt , die Leistung zu empfangen , sofern nicht die dem Leistenden bekannten Umstände der Annahme einer solchen Ermächtigung entgegenstehen .