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Fachwort
Deutschzurückzahlt Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: z|urk|kza|hlt
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
Kte 2411 Verträge unterstehen der ausgleichenden Gerechtigkeit , die den Austausch zwischen Personen unter genauer Beachtung ihrer Rechte regelt . Die ausgleichende Gerechtigkeit ist streng verpflichtend . Sie fordert , daß man Eigentumsrechte wahrt , Schulden zurückzahlt und sich an freiwillig eingegangene Verpflichtungen hält . Ohne ausgleichende Gerechtigkeit ist keine andere Form der Gerechtigkeit möglich .
BGB 489. 3 Eine Kündigung des Darlehensnehmers gilt als nicht erfolgt , wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt .