| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | zurückweist | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | z|urk|kwe|ist | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | zurücklassend | 
|  | zurückbleibt | 
|  | zujauchzen | 
|  | zurückweist | 
|  | zukneifend | 
|  | zurückweist | 
|  | zujauchzen | 
|  | zurückzieht | 
|  | zukneifend | 
|  | zurückweist | 
|  | zukneifend | 
|  | zurückweist | 
|  | zukneifet | 
|  | zukneifet | 
|  | zukneifet | 
|  | zurückzogen | 
|  | zuknöpfest | 
|  | zurückzogen | 
|  | zujauchzen | 
|  | zujauchzen | 
|  | zujauchzen | 
|  | zurückweist | 
|  | zurückzahlt | 
|  | zurückweist | 
|  | zuknöpfend | 
|  | zuknöpfend | 
|  | zuknöpfend | 
|  | zurückzogen | 
|  | zusammentun | 
|  | zurückzogen | 
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|  | BGB 111 Ein einseitiges Rechtsgeschäft , das der Minderjährige ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vornimmt , ist unwirksam . Nimmt der Minderjährige mit dieser Einwilligung ein solches Rechtsgeschäft einem anderen gegenüber vor , so ist das Rechtsgeschäft unwirksam , wenn der Minderjährige die Einwilligung nicht in schriftlicher Form vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grund unverzüglich zurückweist . Die Zurückweisung ist ausgeschlossen , wenn der Vertreter den anderen von der Einwilligung in Kenntnis gesetzt hatte . | 
|  | BGB 174 Ein einseitiges Rechtsgeschäft , das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt , ist unwirksam , wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grund unverzüglich zurückweist . Die Zurückweisung ist ausgeschlossen , wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte . | 
|  | BGB 353 Ist der Rücktritt gegen Zahlung eines Reugeldes vorbehalten , so ist der Rücktritt unwirksam , wenn das Reugeld nicht vor oder bei der Erklärung entrichtet wird und der andere Teil aus diesem Grund die Erklärung unverzüglich zurückweist . Die Erklärung ist jedoch wirksam , wenn das Reugeld unverzüglich nach der Zurückweisung entrichtet wird . | 
|  | BGB 410. 1 Der Schuldner ist dem neuen Gläubiger gegenüber zur Leistung nur gegen Aushändigung einer von dem bisherigen Gläubiger über die Abtretung ausgestellten Urkunde verpflichtet . Eine Kündigung oder eine Mahnung des neuen Gläubigers ist unwirksam , wenn sie ohne Vorlegung einer solchen Urkunde erfolgt und der Schuldner sie aus diesem Grund unverzüglich zurückweist . | 
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