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BGB 932a Gehört ein nach § 929a veräußertes Schiff nicht dem Veräußerer , so wird der Erwerber Eigentümer , wenn ihm das Schiff vom Veräußerer übergeben wird , es sei denn , dass er zu dieser Zeit nicht in gutem Glauben ist ; ist ein Anteil an einem Schiff Gegenstand der Veräußerung , so tritt an die Stelle der Übergabe die Einräumung des Mitbesitzes an dem Schiff .