| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | veräußerten | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | ver|äus|ser|ten | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | BGB 566a Hat der Mieter des veräußerten Wohnraums dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit geleistet , so tritt der Erwerber in die dadurch begründeten Rechte und Pflichten ein . Kann bei Beendigung des Mietverhältnisses der Mieter die Sicherheit von dem Erwerber nicht erlangen , so ist der Vermieter weiterhin zur Rückgewähr verpflichtet . | 
|  | BGB 590. 3 Hat der Pächter das nach § 582a zum Schätzwert übernommene Inventar im Zusammenhang mit einer Änderung der Nutzung der Pachtsache wesentlich vermindert , so kann der Verpächter schon während der Pachtzeit einen Geldausgleich in entsprechender Anwendung des § 582a Abs . 3 verlangen , es sei denn , dass der Erlös der veräußerten Inventarstücke zu einer zur Höhe des Erlöses in angemessenem Verhältnis stehenden Verbesserung der Pachtsache nach § 591 verwendet worden ist . | 
|  | BGB 2375. 1 Hat der Verkäufer vor dem Verkauf einen Erbschaftsgegenstand verbraucht , unentgeltlich veräußert oder unentgeltlich belastet , so ist er verpflichtet , dem Käufer den Wert des verbrauchten oder veräußerten Gegenstands , im Falle der Belastung die Wertminderung zu ersetzen . Die Ersatzpflicht tritt nicht ein , wenn der Käufer den Verbrauch oder die unentgeltliche Verfügung bei dem Abschluss des Kaufes kennt . | 
|  | BGB 2385. 2 Im Falle einer Schenkung ist der Schenker nicht verpflichtet , für die vor der Schenkung verbrauchten oder unentgeltlich veräußerten Erbschaftsgegenstände oder für eine vor der Schenkung unentgeltlich vorgenommene Belastung dieser Gegenstände Ersatz zu leisten . Die in § 2376 bestimmte Verpflichtung zur Gewährleistung wegen eines Mangels im Recht trifft den Schenker nicht ; hat der Schenker den Mangel arglistig verschwiegen , so ist er verpflichtet , dem Beschenkten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen . | 
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