| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | verzeichnen | Grundwort | zeichnen | 
	| Fachbebiet | Kultur -> Sprache und Schrift -> Grammatik -> Konjukation haben | Trennung: | ver|zeich|nen | 
  	| Inhalt | Kultur -> Begegnung Person -> Schreiben Person | Status: | Beziehung | 
  | Worttyp | Verb -> Infinitiv -> Präsens | 
  | Konjugation | Konjugation hat | 
| im Mehrwort | BGB 1640. 1 Die Eltern haben das ihrer Verwaltung unterliegende Vermögen , welches das Kind von Todes wegen erwirbt , zu verzeichnen , das Verzeichnis mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit zu versehen und dem Familiengericht einzureichen . Gleiches gilt für Vermögen , welches das Kind sonst anläßlich eines Sterbefalls erwirbt , sowie für Abfindungen , die anstelle von Unterhalt gewährt werden , und unentgeltliche Zuwendungen . Bei Haushaltsgegenständen genügt die Angabe des Gesamtwerts . | 
|  | BGB 1802. 1 Der Vormund hat das Vermögen , das bei der Anordnung der Vormundschaft vorhanden ist oder später dem Mündel zufällt , zu verzeichnen und das Verzeichnis , nachdem er es mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit versehen hat , dem Familiengericht einzureichen . Ist ein Gegenvormund vorhanden , so hat ihn der Vormund bei der Aufnahme des Verzeichnisses zuzuziehen ; das Verzeichnis ist auch von dem Gegenvormund mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit zu versehen . | 
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