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Fachwort
Deutschvertretbare Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: vertretbare
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 607. 1 Durch den Sachdarlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet , dem Darlehensnehmer eine vereinbarte vertretbare Sache zu überlassen . Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung eines Darlehensentgelts und bei Fälligkeit zur Rückerstattung von Sachen gleicher Art , Güte und Menge verpflichtet .
BGB 651 Auf einen Vertrag , der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat , finden die Vorschriften über den Kauf Anwendung . § 442 Abs . 1 Satz 1 findet bei diesen Verträgen auch Anwendung , wenn der Mangel auf den vom Besteller gelieferten Stoff zurückzuführen ist . Soweit es sich bei den herzustellenden oder zu erzeugenden beweglichen Sachen um nicht vertretbare Sachen handelt , sind auch die §§ 642 , 643 , 645 , 649 und 650 mit der Maßgabe anzuwenden , dass an die Stelle der Abnahme der nach den §§ 446 und 447 maßgebliche Zeitpunkt tritt .
BGB 700. 1 Werden vertretbare Sachen in der Art hinterlegt , dass das Eigentum auf den Verwahrer übergehen und dieser verpflichtet sein soll , Sachen von gleicher Art , Güte und Menge zurückzugewähren , so finden bei Geld die Vorschriften über den Darlehensvertrag , bei anderen Sachen die Vorschriften über den Sachdarlehensvertrag Anwendung . Gestattet der Hinterleger dem Verwahrer , hinterlegte vertretbare Sachen zu verbrauchen , so finden bei Geld die Vorschriften über den Darlehensvertrag , bei anderen Sachen die Vorschriften über den Sachdarlehensvertrag von dem Zeitpunkt an Anwendung , in welchem der Verwahrer sich die Sachen aneignet . In beiden Fällen bestimmen sich jedoch Zeit und Ort der Rückgabe im Zweifel nach den Vorschriften über den Verwahrungsvertrag .
BGB 706. 2 Sind vertretbare oder verbrauchbare Sachen beizutragen , so ist im Zweifel anzunehmen , dass sie gemeinschaftliches Eigentum der Gesellschafter werden sollen . Das Gleiche gilt von nicht vertretbaren und nicht verbrauchbaren Sachen , wenn sie nach einer Schätzung beizutragen sind , die nicht bloß für die Gewinnverteilung bestimmt ist .