| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | verstrichen | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | ver|str|ich|en | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | BGB 121. 2 Die Anfechtung ist ausgeschlossen , wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind . | 
|  | BGB 124. 3 Die Anfechtung ist ausgeschlossen , wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind . | 
|  | BGB 318. 2 Die Anfechtung der getroffenen Bestimmung wegen Irrtums , Drohung oder arglistiger Täuschung steht nur den Vertragschließenden zu ; Anfechtungsgegner ist der andere Teil . Die Anfechtung muss unverzüglich erfolgen , nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat . Sie ist ausgeschlossen , wenn 30 Jahre verstrichen sind , nachdem die Bestimmung getroffen worden ist . | 
|  | BGB 416. 1 Übernimmt der Erwerber eines Grundstücks durch Vertrag mit dem Veräußerer eine Schuld des Veräußerers , für die eine Hypothek an dem Grundstück besteht , so kann der Gläubiger die Schuldübernahme nur genehmigen , wenn der Veräußerer sie ihm mitteilt . Sind seit dem Empfang der Mitteilung sechs Monate verstrichen , so gilt die Genehmigung als erteilt , wenn nicht der Gläubiger sie dem Veräußerer gegenüber vorher verweigert hat ; die Vorschrift des § 415 Abs . 2 Satz 2 findet keine Anwendung . | 
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