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BGB 383. 1 Ist die geschuldete bewegliche Sache zur Hinterlegung nicht geeignet , so kann der Schuldner sie im Falle des Verzugs des Gläubigers am Leistungsort versteigern lassen und den Erlös hinterlegen . Das Gleiche gilt in den Fällen des § 372 Satz 2 , wenn der Verderb der Sache zu besorgen oder die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist .
BGB 383. 2 Ist von der Versteigerung am Leistungsort ein angemessener Erfolg nicht zu erwarten , so ist die Sache an einem geeigneten anderen Ort zu versteigern .
BGB 753. 1 Ist die Teilung in Natur ausgeschlossen , so erfolgt die Aufhebung der Gemeinschaft durch Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstands nach den Vorschriften über den Pfandverkauf , bei Grundstücken durch Zwangsversteigerung , und durch Teilung des Erlöses . Ist die Veräußerung an einen Dritten unstatthaft , so ist der Gegenstand unter den Teilhabern zu versteigern .
BGB 966. 2 Ist der Verderb der Sache zu besorgen oder ist die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden , so hat der Finder die Sache öffentlich versteigern zu lassen . Vor der Versteigerung ist der zuständigen Behörde Anzeige zu machen . Der Erlös tritt an die Stelle der Sache .