| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | verliehenen | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | ver|liehenen | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | Kte 2004 Unter den besonderen Gnaden sind die Standesgnaden zu erwähnen , welche die Ausübung der Pflichten des christlichen Lebens und der Dienste innerhalb der Kirche begleiten . Wir haben unterschiedliche Gaben , je nach der uns verliehenen Gnade . Hat einer die Gabe prophetischer Rede , dann rede er in Übereinstimmung mit dem Glauben ; hat einer die Gabe des Dienens , dann diene er . Wer zum Lehren berufen ist , der lehre ; wer zum Trösten und Ermahnen berufen ist , der tröste und ermahne . Wer gibt , gebe ohne Hintergedanken ; wer Vorsteher ist , setze sich eifrig ein ; wer Barmherzigkeit übt , der tue es freudig ( Röm 12,6-8 ) . | 
|  | Röm 12,6 Wir haben unterschiedliche Gaben , je nach der uns verliehenen Gnade . Hat einer die Gabe prophetischer Rede , dann rede er in Übereinstimmung mit dem Glauben ; | 
|  | BGB 600 Verschweigt der Verleiher arglistig einen Mangel im Recht oder einen Fehler der verliehenen Sache , so ist er verpflichtet , dem Entleiher den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen . | 
|  | BGB 605 Der Verleiher kann die Leihe kündigen : 1. wenn er infolge eines nicht vorhergesehenen Umstandes der verliehenen Sache bedarf , 2. wenn der Entleiher einen vertragswidrigen Gebrauch von der Sache macht , insbesondere unbefugt den Gebrauch einem Dritten überlässt , oder die Sache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet , 3. wenn der Entleiher stirbt . | 
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