| Fachwort | 
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  | Deutsch | unbestimmte   |  Grundwort  | fehlt   | 
	| Fachbebiet | fehlt | 
    		Trennung:  | unbestimmte  | 
  	| Inhalt | fehlt | 
			Status:  |  | 
  | Worttyp  | fehlt | 
   | BGB 545 Setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fort , so verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit , sofern nicht eine Vertragspartei ihren entgegenstehenden Willen innerhalb von zwei Wochen dem anderen Teil erklärt . Die Frist beginnt 1. für den Mieter mit der Fortsetzung des Gebrauchs , 2. für den Vermieter mit dem Zeitpunkt , in dem er von der Fortsetzung Kenntnis erhält .   | 
 | BGB 550 Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen , so gilt er für unbestimmte Zeit . Die Kündigung ist jedoch frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig .   | 
 | BGB 572. 2 Ferner kann der Vermieter sich nicht auf eine Vereinbarung berufen , nach der das Mietverhältnis zum Nachteil des Mieters auflösend bedingt ist . Unterkapitel 2 Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit   | 
 | BGB 574a. 2 Kommt keine Einigung zustande , so werden die Fortsetzung des Mietverhältnisses , deren Dauer sowie die Bedingungen , zu denen es fortgesetzt wird , durch Urteil bestimmt . Ist ungewiss , wann voraussichtlich die Umstände wegfallen , auf Grund deren die Beendigung des Mietverhältnisses eine Härte bedeutet , so kann bestimmt werden , dass das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit fortgesetzt wird .   | 
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