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Fachwort
Deutschunbekannter Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: unbekannter
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
§ 1104 Ausschluss unbekannter Berechtigter
§ 1112 Ausschluss unbekannter Berechtigter
§ 1170 Ausschluss unbekannter Gläubiger
BGB 1980. 2 Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung steht die auf Fahrlässigkeit beruhende Unkenntnis gleich . Als Fahrlässigkeit gilt es insbesondere , wenn der Erbe das Aufgebot der Nachlassgläubiger nicht beantragt , obwohl er Grund hat , das Vorhandensein unbekannter Nachlassverbindlichkeiten anzunehmen ; das Aufgebot ist nicht erforderlich , wenn die Kosten des Verfahrens dem Bestand des Nachlasses gegenüber unverhältnismäßig groß sind .