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GG 23. 6 Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung , der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind , wird die Wahrnehmung der Rechte , die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen , vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen . Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregierung ; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren .