| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | mittelbarer | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | mittelbarer | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | BGB 868 Besitzt jemand eine Sache als Nießbraucher , Pfandgläubiger , Pächter , Mieter , Verwahrer oder in einem ähnlichen Verhältnis , vermöge dessen er einem anderen gegenüber auf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet ist , so ist auch der andere Besitzer ( mittelbarer Besitz ) . | 
|  | § 871 Mehrstufiger mittelbarer Besitz | 
|  | BGB 871 Steht der mittelbare Besitzer zu einem Dritten in einem Verhältnis der in § 868 bezeichneten Art , so ist auch der Dritte mittelbarer Besitzer . | 
|  | BGB 934 Gehört eine nach § 931 veräußerte Sache nicht dem Veräußerer , so wird der Erwerber , wenn der Veräußerer mittelbarer Besitzer der Sache ist , mit der Abtretung des Anspruchs , anderenfalls dann Eigentümer , wenn er den Besitz der Sache von dem Dritten erlangt , es sei denn , dass er zur Zeit der Abtretung oder des Besitzerwerbs nicht in gutem Glauben ist . | 
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