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Fachwort
Deutschmittelbarer Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: mittelbarer
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 868 Besitzt jemand eine Sache als Nießbraucher , Pfandgläubiger , Pächter , Mieter , Verwahrer oder in einem ähnlichen Verhältnis , vermöge dessen er einem anderen gegenüber auf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet ist , so ist auch der andere Besitzer ( mittelbarer Besitz ) .
§ 871 Mehrstufiger mittelbarer Besitz
BGB 871 Steht der mittelbare Besitzer zu einem Dritten in einem Verhältnis der in § 868 bezeichneten Art , so ist auch der Dritte mittelbarer Besitzer .
BGB 934 Gehört eine nach § 931 veräußerte Sache nicht dem Veräußerer , so wird der Erwerber , wenn der Veräußerer mittelbarer Besitzer der Sache ist , mit der Abtretung des Anspruchs , anderenfalls dann Eigentümer , wenn er den Besitz der Sache von dem Dritten erlangt , es sei denn , dass er zur Zeit der Abtretung oder des Besitzerwerbs nicht in gutem Glauben ist .