Fachwort |
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Deutsch | mittelbarer | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | mittelbarer |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| BGB 868 Besitzt jemand eine Sache als Nießbraucher , Pfandgläubiger , Pächter , Mieter , Verwahrer oder in einem ähnlichen Verhältnis , vermöge dessen er einem anderen gegenüber auf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet ist , so ist auch der andere Besitzer ( mittelbarer Besitz ) . |
| § 871 Mehrstufiger mittelbarer Besitz |
| BGB 871 Steht der mittelbare Besitzer zu einem Dritten in einem Verhältnis der in § 868 bezeichneten Art , so ist auch der Dritte mittelbarer Besitzer . |
| BGB 934 Gehört eine nach § 931 veräußerte Sache nicht dem Veräußerer , so wird der Erwerber , wenn der Veräußerer mittelbarer Besitzer der Sache ist , mit der Abtretung des Anspruchs , anderenfalls dann Eigentümer , wenn er den Besitz der Sache von dem Dritten erlangt , es sei denn , dass er zur Zeit der Abtretung oder des Besitzerwerbs nicht in gutem Glauben ist . |
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