kopfgodoku.de
Startseite
|
Ziele
|
DokuSys
|
fachl.ZO
|
inhaltl.ZO
|
Wortart ZO
|
selbst/Impre
|
Bibel
Prüfen Dokument
Worte nach Länge
Dokumente
Kapitel, Absätze
Sätze
Suchen Fachworte
Geographie
Geschichte
Gesellschaft
Kultur
Natur
Technik
Fragen Antworten
Übersetzung
Listenanzeige
Fachwort
Deutsch
mangelhafte
Grundwort
fehlt
Fachbebiet
fehlt
Trennung:
mangelhafte
Inhalt
fehlt
Status:
Worttyp
fehlt
BGB 536b Kennt der Mieter bei Vertragsschluss den Mangel der Mietsache , so stehen ihm die Rechte aus den §§ 536 und 536a nicht zu . Ist ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben , so stehen ihm diese Rechte nur zu , wenn der Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen hat . Nimmt der Mieter eine mangelhafte Sache an , obwohl er den Mangel kennt , so kann er die Rechte aus den §§ 536 und 536a nur geltend machen , wenn er sich seine Rechte bei der Annahme vorbehält .