Fachwort |
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Deutsch | inländische | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | inländische |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| BGB 9. 1 Ein Soldat hat seinen Wohnsitz am Standort . Als Wohnsitz eines Soldaten , der im Inland keinen Standort hat , gilt der letzte inländische Standort . |
| BGB 675i. 1 Ein Zahlungsdienstevertrag kann die Überlassung eines Kleinbetragsinstruments an den Zahlungsdienstnutzer vorsehen . Ein Kleinbetragsinstrument ist ein Mittel , 1. mit dem nur einzelne Zahlungsvorgänge bis höchstens 30 Euro ausgelöst werden können , 2. das eine Ausgabenobergrenze von 150 Euro hat oder 3. das Geldbeträge speichert , die zu keiner Zeit 150 Euro übersteigen . In den Fällen der Nummern 2 und 3 erhöht sich die Betragsgrenze auf 200 Euro , wenn das Kleinbetragsinstrument nur für inländische Zahlungsvorgänge genutzt werden kann . |
| BGB 1807. 1 Die im § 1806 vorgeschriebene Anlegung von Mündelgeld soll nur erfolgen : 1. in Forderungen , für die eine sichere Hypothek an einem inländischen Grundstück besteht , oder in sicheren Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken ; 2. in verbrieften Forderungen gegen den Bund oder ein Land sowie in Forderungen , die in das Bundesschuldbuch oder Landesschuldbuch eines Landes eingetragen sind ; 3. in verbrieften Forderungen , deren Verzinsung vom Bund oder einem Land gewährleistet ist ; 4. in Wertpapieren , insbesondere Pfandbriefen , sowie in verbrieften Forderungen jeder Art gegen eine inländische kommunale Körperschaft oder die Kreditanstalt einer solchen Körperschaft , sofern die Wertpapiere oder die Forderungen von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärt sind ; 5. bei einer inländischen öffentlichen Sparkasse , wenn sie von der zuständigen Behörde des Landes , in welchem sie ihren Sitz hat , zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärt ist , oder bei einem anderen Kreditinstitut , das einer für die Anlage ausreichenden Sicherungseinrichtung angehört . |
| GG 19. 3 Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen , soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind . |
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