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BGB 675v. 1 Beruhen nicht autorisierte Zahlungsvorgänge auf der Nutzung eines verlorengegangenen , gestohlenen oder sonst abhanden gekommenen Zahlungsauthentifizierungsinstruments , so kann der Zahlungsdienstleister des Zahlers von diesem den Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens bis zu einem Betrag von 150 Euro verlangen . Dies gilt auch , wenn der Schaden infolge einer sonstigen missbräuchlichen Verwendung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments entstanden ist und der Zahler die personalisierten Sicherheitsmerkmale nicht sicher aufbewahrt hat .