Fachwort |
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Deutsch | gelieferten | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | gel|ie|fert|en |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| BGB 312d. 4 Das Widerrufsrecht besteht , soweit nicht ein anderes bestimmt ist , nicht bei Fernabsatzverträgen 1. zur Lieferung von Waren , die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde , 2. zur Lieferung von Audio - oder Videoaufzeichnungen oder von Software , sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind , 3. zur Lieferung von Zeitungen , Zeitschriften und Illustrierten , es sei denn , dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat , 4. zur Erbringung von Wett - und Lotterie-Dienstleistungen , es sei denn , dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat , 5. die in der Form von Versteigerungen ( § 156 ) geschlossen werden , 6. die die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Finanzdienstleistungen zum Gegenstand haben , deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt , auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können , insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien , Anteilsscheinen , die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben werden , und anderen handelbaren Wertpapieren , Devisen , Derivaten oder Geldmarktinstrumenten , oder 7. zur Erbringung telekommunikationsgestützter Dienste , die auf Veranlassung des Verbrauchers unmittelbar per Telefon oder Telefax in einem Mal erbracht werden , sofern es sich nicht um Finanzdienstleistungen handelt . |
| BGB 644. 1 Der Unternehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme des Werkes . Kommt der Besteller in Verzug der Annahme , so geht die Gefahr auf ihn über . Für den zufälligen Untergang und eine zufällige Verschlechterung des von dem Besteller gelieferten Stoffes ist der Unternehmer nicht verantwortlich . |
| BGB 645. 1 Ist das Werk vor der Abnahme infolge eines Mangels des von dem Besteller gelieferten Stoffes oder infolge einer von dem Besteller für die Ausführung erteilten Anweisung untergegangen , verschlechtert oder unausführbar geworden , ohne dass ein Umstand mitgewirkt hat , den der Unternehmer zu vertreten hat , so kann der Unternehmer einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen . Das Gleiche gilt , wenn der Vertrag in Gemäßheit des § 643 aufgehoben wird . |
| BGB 651 Auf einen Vertrag , der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat , finden die Vorschriften über den Kauf Anwendung . § 442 Abs . 1 Satz 1 findet bei diesen Verträgen auch Anwendung , wenn der Mangel auf den vom Besteller gelieferten Stoff zurückzuführen ist . Soweit es sich bei den herzustellenden oder zu erzeugenden beweglichen Sachen um nicht vertretbare Sachen handelt , sind auch die §§ 642 , 643 , 645 , 649 und 650 mit der Maßgabe anzuwenden , dass an die Stelle der Abnahme der nach den §§ 446 und 447 maßgebliche Zeitpunkt tritt . |
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