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§ 1696 Abänderung gerichtlicher Entscheidungen und gerichtlich gebilligter Vergleiche
BGB 1696. 1 Eine Entscheidung zum Sorge - oder Umgangsrecht oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich ist zu ändern , wenn dies aus triftigen , das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist . § 1672 Abs . 2 , § 1680 Abs . 2 Satz 1 sowie § 1681 Abs . 1 und 2 bleiben unberührt .