| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | ermöglichen | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | ermöglichen | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | Kte 1455 Schon rein menschlich gesehen befreit uns das Bekenntnis oder Geständnis der Sünden und erleichtert unsere Versöhnung mit den anderen . Durch das Geständnis stellt sich der Mensch den Sünden , die er sich zuschulden kommen ließ ; er übernimmt die Verantwortung dafür und öffnet sich dadurch Gott und der Gemeinschaft der Kirche von neuem , um so eine neue Zukunft zu ermöglichen . | 
|  | Kte 1812 Die menschlichen Tugenden wurzeln in den göttlichen Tugenden , welche den menschlichen Fähigkeiten die Teilnahme an der göttlichen Natur ermöglichen [ Vgl . 2 Peir 1,4 ] . Denn die göttlichen Tugenden beziehen sich unmittelbar auf Gott . Sie befähigen die Christen , in Verbindung mit der heiligsten Dreifaltigkeit zu leben . Sie haben den einen , dreieinigen Gott zum Ursprung , zum Beweggrund und zum Gegenstand . | 
|  | Kte 1906 Das Gemeinwohl ist die Gesamtheit jener Bedingungen des gesellschaftlichen Lebens , die sowohl den Gruppen als auch deren einzelnen Gliedern ermöglichen , die eigene Vollendung voller und leichter zu erreichen ( GS 26,1 ) [ Vgl . GS 74,1 ] . Das Gemeinwohl betrifft das Leben aller . Von einem jeden verlangt es Klugheit , besonders von denen , die mit der Ausübung der Autorität betraut sind . Es beruht auf drei wesentlichen Elementen : | 
|  | Kte 1907 Erstens setzt es die Achtung der Person als solcher voraus . Im Namen des Gemeinwohls sind die öffentlichen Gewalten verpflichtet , die unveräußerlichen Grundrechte der menschlichen Person zu achten . Die Gesellschaft muß jedem ihrer Glieder ermöglichen , seine Berufung zu verwirklichen . Insbesondere besteht das Gemeinwohl darin , daß man die natürlichen Freiheiten ausüben kann , die unerläßlich sind , um die Berufung als Mensch zu entfalten : das Recht zum Handeln nach der rechten Norm seines Gewissens , das Recht auf Schutz des Privatlebens und auf die rechte Freiheit , und zwar auch im religiösen Bereich ( GS 26,2 ) . | 
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