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Fachwort
Deutschentgangenen Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: entgangenen
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 252 Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn . Als entgangen gilt der Gewinn , welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen , insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen , mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte .
BGB 588. 2 Maßnahmen zur Verbesserung der Pachtsache hat der Pächter zu dulden , es sei denn , dass die Maßnahme für ihn eine Härte bedeuten würde , die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Verpächters nicht zu rechtfertigen ist . Der Verpächter hat die dem Pächter durch die Maßnahme entstandenen Aufwendungen und entgangenen Erträge in einem den Umständen nach angemessenen Umfang zu ersetzen . Auf Verlangen hat der Verpächter Vorschuss zu leisten .