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BGB 1458 Solange ein Ehegatte unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht , verwaltet der andere Ehegatte das Gesamtgut allein ; die Vorschriften der §§ 1422 bis 1449 sind anzuwenden .
BGB 1484. 2 Auf die Ablehnung finden die für die Ausschlagung einer Erbschaft geltenden Vorschriften der §§ 1943 bis 1947 , 1950 , 1952 , 1954 bis 1957 , 1959 entsprechende Anwendung . Steht der überlebende Ehegatte unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft , so ist zur Ablehnung die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich . Bei einer Ablehnung durch den Betreuer des überlebenden Ehegatten ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich .
BGB 1491. 3 Steht der Abkömmling unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft , so ist zu dem Verzicht die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich . Bei einem Verzicht durch den Betreuer des Abkömmlings ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich .
BGB 1492. 3 Steht der überlebende Ehegatte unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft , so ist zu der Aufhebung die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich . Bei einer Aufhebung durch den Betreuer des überlebenden Ehegatten ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich .