| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | eingezogene | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | eingezogene | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | BGB 1079 Der Nießbraucher und der Gläubiger sind einander verpflichtet , dazu mitzuwirken , dass das eingezogene Kapital nach den für die Anlegung von Mündelgeld geltenden Vorschriften verzinslich angelegt und gleichzeitig dem Nießbraucher der Nießbrauch bestellt wird . Die Art der Anlegung bestimmt der Nießbraucher . | 
|  | BGB 1288. 1 Wird eine Geldforderung in Gemäßheit des § 1281 eingezogen , so sind der Pfandgläubiger und der Gläubiger einander verpflichtet , dazu mitzuwirken , dass der eingezogene Betrag , soweit es ohne Beeinträchtigung des Interesses des Pfandgläubigers tunlich ist , nach den für die Anlegung von Mündelgeld geltenden Vorschriften verzinslich angelegt und gleichzeitig dem Pfandgläubiger das Pfandrecht bestellt wird . Die Art der Anlegung bestimmt der Gläubiger . | 
|  | BGB 1288. 2 Erfolgt die Einziehung in Gemäßheit des § 1282 , so gilt die Forderung des Pfandgläubigers , soweit ihm der eingezogene Betrag zu seiner Befriedigung gebührt , als von dem Gläubiger berichtigt . | 
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