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Fachwort
Deutschbeglaubigen Grundwort glaubigen
FachbebietKultur -> Sprache und Schrift -> Grammatik -> Konjukation haben Trennung: be|glau|bi|gen
InhaltKultur -> Begegnung Person -> Gedanken Status: Beziehung
Worttyp Verb -> Infinitiv -> Präsens
Konjugation Konjugation hat
im MehrwortBGB 79. 1 Die Einsicht des Vereinsregisters sowie der von dem Verein bei dem Amtsgericht eingereichten Dokumente ist jedem gestattet . Von den Eintragungen kann eine Abschrift verlangt werden ; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen . Wird das Vereinsregister maschinell geführt , tritt an die Stelle der Abschrift ein Ausdruck , an die der beglaubigten Abschrift ein amtlicher Ausdruck .
BGB 1154. 1 Zur Abtretung der Forderung ist Erteilung der Abtretungserklärung in schriftlicher Form und Übergabe des Hypothekenbriefs erforderlich ; die Vorschrift des § 1117 findet Anwendung . Der bisherige Gläubiger hat auf Verlangen des neuen Gläubigers die Abtretungserklärung auf seine Kosten öffentlich beglaubigen zu lassen .
BGB 1563 Die Einsicht des Registers ist jedem gestattet . Von den Eintragungen kann eine Abschrift gefordert werden ; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen .
BGB 2121. 1 Der Vorerbe hat dem Nacherben auf Verlangen ein Verzeichnis der zur Erbschaft gehörenden Gegenstände mitzuteilen . Das Verzeichnis ist mit der Angabe des Tages der Aufnahme zu versehen und von dem Vorerben zu unterzeichnen ; der Vorerbe hat auf Verlangen die Unterzeichnung öffentlich beglaubigen zu lassen .