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Fachwort
Deutschausschlagen Grundwort fehlt
FachbebietKultur -> Sprache und Schrift -> Grammatik -> Konjukation sein Trennung: aus|sch|lagen
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
Konjugation Konjugation ist
im MehrwortKte 309 Wenn doch Gott , der allmächtige Vater , der Schöpfer einer geordneten und guten Welt , sich aller seiner Geschöpfe annimmt , warum gibt es dann das Böse ? Jede vorschnelle Antwort auf diese ebenso bedrängende wie unvermeidliche , ebenso schmerzliche wie geheimnisvolle Frage wird unbefriedigt lassen . Der christliche Glaube als ganzer ist die Antwort auf diese Frage : Das Gutsein der Schöpfung , das Drama der Sünde , die geduldige Liebe Gottes , der dem Menschen entgegenkommt . Er tut dies durch seine Bundesschlüsse , durch die erlösende Menschwerdung seines Sohnes und die Gabe des Geistes ; er tut es durch das Versammeln der Kirche und die Kraft der Sakramente ; er tut es schließlich durch die Berufung zu einem glückseligen Leben . Die freien Geschöpfe sind im voraus eingeladen , diese Berufung anzunehmen . Sie können diese aber auch - ein erschreckendes Mysterium - im voraus ausschlagen . Es gibt kein Element der christlichen Botschaft , das nicht auch Antwort auf das Problem des Bösen wäre .
BGB 1455 Jeder Ehegatte kann ohne Mitwirkung des anderen Ehegatten 1. eine ihm angefallene Erbschaft oder ein ihm angefallenes Vermächtnis annehmen oder ausschlagen , 2. auf seinen Pflichtteil oder auf den Ausgleich eines Zugewinns verzichten , 3. ein Inventar über eine ihm oder dem anderen Ehegatten angefallene Erbschaft errichten , es sei denn , dass die dem anderen Ehegatten angefallene Erbschaft zu dessen Vorbehaltsgut oder Sondergut gehört , 4. einen ihm gemachten Vertragsantrag oder eine ihm gemachte Schenkung ablehnen , 5. ein sich auf das Gesamtgut beziehendes Rechtsgeschäft gegenüber dem anderen Ehegatten vornehmen , 6. ein zum Gesamtgut gehörendes Recht gegen den anderen Ehegatten gerichtlich geltend machen , 7. einen Rechtsstreit fortsetzen , der beim Eintritt der Gütergemeinschaft anhängig war , 8. ein zum Gesamtgut gehörendes Recht gegen einen Dritten gerichtlich geltend machen , wenn der andere Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung über das Recht verfügt hat , 9. ein Widerspruchsrecht gegenüber einer Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut gerichtlich geltend machen , 10. die zur Erhaltung des Gesamtguts notwendigen Maßnahmen treffen , wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist .
BGB 1942. 2 Der Fiskus kann die ihm als gesetzlichem Erben angefallene Erbschaft nicht ausschlagen .
BGB 1943 Der Erbe kann die Erbschaft nicht mehr ausschlagen , wenn er sie angenommen hat oder wenn die für die Ausschlagung vorgeschriebene Frist verstrichen ist ; mit dem Ablauf der Frist gilt die Erbschaft als angenommen .