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Fachwort
Deutschauslösenden Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: auslösenden
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 199. 2 Schadensersatzansprüche , die auf der Verletzung des Lebens , des Körpers , der Gesundheit oder der Freiheit beruhen , verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung , der Pflichtverletzung oder dem sonstigen , den Schaden auslösenden Ereignis an .
BGB 199. 3 Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren 1. ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und 2. ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung , der Pflichtverletzung oder dem sonstigen , den Schaden auslösenden Ereignis an . Maßgeblich ist die früher endende Frist .
BGB 852 Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt , so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet . Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an , ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen , den Schaden auslösenden Ereignis an .