| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | auferlegten | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | auferlegten | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | BGB 2188 Wird die einem Vermächtnisnehmer gebührende Leistung auf Grund der Beschränkung der Haftung des Erben , wegen eines Pflichtteilsanspruchs oder in Gemäßheit des § 2187 gekürzt , so kann der Vermächtnisnehmer , sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist , die ihm auferlegten Beschwerungen verhältnismäßig kürzen . | 
|  | BGB 2189 Der Erblasser kann für den Fall , dass die dem Erben oder einem Vermächtnisnehmer auferlegten Vermächtnisse und Auflagen auf Grund der Beschränkung der Haftung des Erben , wegen eines Pflichtteilsanspruchs oder in Gemäßheit der §§ 2187 , 2188 gekürzt werden , durch Verfügung von Todes wegen anordnen , dass ein Vermächtnis oder eine Auflage den Vorrang vor den übrigen Beschwerungen haben soll . | 
|  | BGB 2223 Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker auch zu dem Zwecke ernennen , dass dieser für die Ausführung der einem Vermächtnisnehmer auferlegten Beschwerungen sorgt . | 
|  | BGB 2318. 1 Der Erbe kann die Erfüllung eines ihm auferlegten Vermächtnisses soweit verweigern , dass die Pflichtteilslast von ihm und dem Vermächtnisnehmer verhältnismäßig getragen wird . Das Gleiche gilt von einer Auflage . | 
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