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BGB 32. 1 Die Angelegenheiten des Vereins werden , soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind , durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet . Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich , dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird . Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen .
BGB 33. 1 Zu einem Beschluss , der eine Änderung der Satzung enthält , ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich . Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich ; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen .
BGB 41 Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden . Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich , wenn nicht die Satzung ein anderes bestimmt .
BGB 165 Die Wirksamkeit einer von oder gegenüber einem Vertreter abgegebenen Willenserklärung wird nicht dadurch beeinträchtigt , dass der Vertreter in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist .