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§ 1639 Anordnungen des Erblassers oder Zuwendenden
BGB 1917. 3 Zu einer Abweichung von den Anordnungen des Zuwendenden ist , solange er lebt , seine Zustimmung erforderlich und genügend . Ist er zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande oder ist sein Aufenthalt dauernd unbekannt , so kann das Familiengericht die Zustimmung ersetzen .