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Fachwort
DeutschVollziehung Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Vollziehung
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 525. 1 Wer eine Schenkung unter einer Auflage macht , kann die Vollziehung der Auflage verlangen , wenn er seinerseits geleistet hat .
BGB 525. 2 Liegt die Vollziehung der Auflage im öffentlichen Interesse , so kann nach dem Tod des Schenkers auch die zuständige Behörde die Vollziehung verlangen .
§ 526 Verweigerung der Vollziehung der Auflage
BGB 526 Soweit infolge eines Mangels im Recht oder eines Mangels der verschenkten Sache der Wert der Zuwendung die Höhe der zur Vollziehung der Auflage erforderlichen Aufwendungen nicht erreicht , ist der Beschenkte berechtigt , die Vollziehung der Auflage zu verweigern , bis der durch den Mangel entstandene Fehlbetrag ausgeglichen wird . Vollzieht der Beschenkte die Auflage ohne Kenntnis des Mangels , so kann er von dem Schenker Ersatz der durch die Vollziehung verursachten Aufwendungen insoweit verlangen , als sie infolge des Mangels den Wert der Zuwendung übersteigen .