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Versicherer
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Versicherer
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BGB 651k. 2 Der Versicherer oder das Kreditinstitut ( Kundengeldabsicherer ) kann seine Haftung für die von ihm in einem Jahr insgesamt nach diesem Gesetz zu erstattenden Beträge auf 110 Millionen Euro begrenzen . Übersteigen die in einem Jahr von einem Kundengeldabsicherer insgesamt nach diesem Gesetz zu erstattenden Beträge die in Satz 1 genannten Höchstbeträge , so verringern sich die einzelnen Erstattungsansprüche in dem Verhältnis , in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht .
BGB 1045. 1 Der Nießbraucher hat die Sache für die Dauer des Nießbrauchs gegen Brandschaden und sonstige Unfälle auf seine Kosten unter Versicherung zu bringen , wenn die Versicherung einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entspricht . Die Versicherung ist so zu nehmen , dass die Forderung gegen den Versicherer dem Eigentümer zusteht .
BGB 1046. 1 An der Forderung gegen den Versicherer steht dem Nießbraucher der Nießbrauch nach den Vorschriften zu , die für den Nießbrauch an einer auf Zinsen ausstehenden Forderung gelten .
BGB 1127. 1 Sind Gegenstände , die der Hypothek unterliegen , für den Eigentümer oder den Eigenbesitzer des Grundstücks unter Versicherung gebracht , so erstreckt sich die Hypothek auf die Forderung gegen den Versicherer . BGB 1127. 2 Die Haftung der Forderung gegen den Versicherer erlischt , wenn der versicherte Gegenstand wiederhergestellt oder Ersatz für ihn beschafft ist .