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Fachwort
DeutschVerbrechens Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Verbr|ech|ens
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
Lk 23,4 Da sagte Pilatus zu den Hohenpriestern und zum Volk : Ich finde nicht , dass dieser Mensch eines Verbrechens schuldig ist .
Kte 2148 Gotteslästerung ist ein direkter Verstoß gegen das zweite Gebot . Sie besteht darin , daß man - innerlich oder äußerlich - gegen Gott Worte des Hasses , des Vorwurfs , der Herausforderung äußert , schlecht über Gott redet , es in Worten an Ehrfurcht vor ihm fehlen läßt und den Namen Gottes mißbraucht . Der hl . Jakobus tadelt jene , die den hohen Namen [ Jesu ] lästern , der über euch ausgerufen worden ist ( Jak 2,7 ) . Das Verbot der Gotteslästerung erstreckt sich auch auf Worte gegen die Kirche Christi , die Heiligen oder heilige Dinge . Gotteslästerlich ist es auch , den Namen Gottes zu mißbrauchen , um verbrecherische Handlungen zu decken , Völker zu versklaven , Menschen zu foltern oder zu töten . Der Mißbrauch des Namens Gottes zum Begehen eines Verbrechens führt zur Verabscheuung der Religion . Gotteslästerung widerspricht der Ehrfurcht , die man Gott und seinem heiligen Namen schuldet . Sie ist in sich eine schwere Sünde [ Vgl . [ link ] CIC , can . 1369 ] .
Kte 2266 Der Schutz des Gemeinwohls der Gesellschaft erfordert , daß der Angreifer außerstande gesetzt wird schaden . Aus diesem Grund hat die überlieferte Lehre der Kirche die Rechtmäßigkeit des Rechtes und der Pflicht der gesetzmäßigen öffentlichen Gewalt anerkannt , der Schwere des Verbrechens angemessene Strafen zu verhängen , ohne in schwerwiegendsten Fällen die Todesstrafe auszuschließen . Aus analogen Gründen haben die Verantwortungsträger das Recht , diejenigen , die das Gemeinwesen , für das sie verantwortlich sind , angreifen , mit Waffengewalt abzuwehren . Die Straft soll in erster Linie die durch das Vergehen herbeigeführte Unordnung wiedergutmachen . Wird sie vom Schuldigen willig angenommen , gilt sie als Sühne . Zudem hat die Strafe die Wirkung , die öffentliche Ordnung und die Sicherheit der Personen zu schützen . Schließlich hat die Strafe auch eine heilende Wirkung : sie soll möglichst dazu beitragen , daß sich der Schuldige bessert [ Vgl . Lk 23,40-43. ] .
Kte 2272 Die formelle Mitwirkung an einer Abtreibung ist ein schweres Vergehen . Die Kirche ahndet dieses Vergehen gegen das menschliche Leben mit der Kirchenstrafe der Exkommunikation . Wer eine Abtreibung vornimmt , zieht sich mit erfolgter Ausführung die Tatstrafe der Exkommunikation zu ( [ link ] CIC , can . 1398 ) , so daß sie von selbst durch Begehen der Straftat eintritt 1463 ( [ link ] CIC , can . 1314 ) unter den im Recht vorgesehenen Bedingungen [ Vgl . [ link ] CIC , cann . 1323-1324. ] . Die Kirche will dadurch die Barmherzigkeit nicht einengen ; sie zeigt aber mit Nachdruck die Schwere des begangenen Verbrechens und den nicht wieder gutzumachenden Schaden auf , der dem unschuldig getöteten Kind , seinen Eltern und der ganzen Gesellschaft angetan wird .