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Fachwort
DeutschStaatskasse Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Staatskasse
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 1835. 4 Ist der Mündel mittellos , so kann der Vormund Vorschuss und Ersatz aus der Staatskasse verlangen . Absatz 1 Satz 3 und Absatz 1a gelten entsprechend .
BGB 1835a. 3 Ist der Mündel mittellos , so kann der Vormund die Aufwandsentschädigung aus der Staatskasse verlangen ; Unterhaltsansprüche des Mündels gegen den Vormund sind insoweit bei der Bestimmung des Einkommens nach § 1836c Nr . 1 nicht zu berücksichtigen .
BGB 1836e. 1 Soweit die Staatskasse den Vormund oder Gegenvormund befriedigt , gehen Ansprüche des Vormundes oder Gegenvormunds gegen den Mündel auf die Staatskasse über . Nach dem Tode des Mündels haftet sein Erbe nur mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Nachlasses ; § 102 Abs . 3 und 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend , § 1836c findet auf den Erben keine Anwendung .
BGB 1836e. 2 Soweit Ansprüche gemäß § 1836c Nr . 1 Satz 3 einzusetzen sind , findet zugunsten der Staatskasse § 850b der Zivilprozessordnung keine Anwendung .