| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | Selbsthilfe | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | Selbsthilfe | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | Abschnitt 6 Ausübung der Rechte , Selbstverteidigung , Selbsthilfe | 
|  | § 229 Selbsthilfe | 
|  | BGB 229 Wer zum Zwecke der Selbsthilfe eine Sache wegnimmt , zerstört oder beschädigt oder wer zum Zwecke der Selbsthilfe einen Verpflichteten , welcher der Flucht verdächtig ist , festnimmt oder den Widerstand des Verpflichteten gegen eine Handlung , die dieser zu dulden verpflichtet ist , beseitigt , handelt nicht widerrechtlich , wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht , dass die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werde . | 
|  | § 230 Grenzen der Selbsthilfe | 
|  |  |