| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | Rückzahlung | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | Rückzahlung | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | BGB 359 Der Verbraucher kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern , soweit Einwendungen aus dem verbundenen Vertrag ihn gegenüber dem Unternehmer , mit dem er den verbundenen Vertrag geschlossen hat , zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden . Dies gilt nicht bei Einwendungen , die auf einer zwischen diesem Unternehmer und dem Verbraucher nach Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags vereinbarten Vertragsänderung beruhen . Kann der Verbraucher Nacherfüllung verlangen , so kann er die Rückzahlung des Darlehens erst verweigern , wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist . | 
|  | BGB 488. 2 Die vereinbarten Zinsen sind , soweit nicht ein anderes bestimmt ist , nach dem Ablauf je eines Jahres und , wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist , bei der Rückzahlung zu entrichten . | 
|  | BGB 488. 3 Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt , so hängt die Fälligkeit davon ab , dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt . Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate . Sind Zinsen nicht geschuldet , so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt . | 
|  | BGB 489. 1 Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen , 1. wenn die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinbarung über den Sollzinssatz getroffen ist , unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat frühestens für den Ablauf des Tages , an dem die Sollzinsbindung endet ; ist eine Anpassung des Sollzinssatzes in bestimmten Zeiträumen bis zu einem Jahr vereinbart , so kann der Darlehensnehmer jeweils nur für den Ablauf des Tages , an dem die Sollzinsbindung endet , kündigen ; 2. in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten ; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen , so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs . | 
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