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Fachwort
DeutschRückwirkung Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Rückwirkung
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
§ 184 Rückwirkung der Genehmigung
BGB 184. 2 Durch die Rückwirkung werden Verfügungen nicht unwirksam , die vor der Genehmigung über den Gegenstand des Rechtsgeschäfts von dem Genehmigenden getroffen worden oder im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt sind .
§ 375 Rückwirkung bei Postübersendung