| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | Rechtskraft | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | Rechtskraft | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | BGB 42. 1 Der Verein wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und mit Rechtskraft des Beschlusses , durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden ist , aufgelöst . Wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans , der den Fortbestand des Vereins vorsieht , aufgehoben , so kann die Mitgliederversammlung die Fortsetzung des Vereins beschließen . Durch die Satzung kann bestimmt werden , dass der Verein im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als nicht rechtsfähiger Verein fortbesteht ; auch in diesem Falle kann unter den Voraussetzungen des Satzes 2 die Fortsetzung als rechtsfähiger Verein beschlossen werden . | 
|  | BGB 201 Die Verjährung von Ansprüchen der in § 197 Abs . 1 Nr . 3 bis 6 bezeichneten Art beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung , der Errichtung des vollstreckbaren Titels oder der Feststellung im Insolvenzverfahren , nicht jedoch vor der Entstehung des Anspruchs . § 199 Abs . 5 findet entsprechende Anwendung . | 
|  | BGB 887 Ist der Gläubiger , dessen Anspruch durch die Vormerkung gesichert ist , unbekannt , so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden , wenn die im § 1170 für die Ausschließung eines Hypothekengläubigers bestimmten Voraussetzungen vorliegen . Mit der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses erlischt die Wirkung der Vormerkung . | 
|  | BGB 1104. 1 Ist der Berechtigte unbekannt , so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden , wenn die im § 1170 für die Ausschließung eines Hypothekengläubigers bestimmten Voraussetzungen vorliegen . Mit der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses erlischt das Vorkaufsrecht . | 
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