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Fachwort
DeutschPflichtteil Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Pfli|cht|teil
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 311b. 4 Ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten ist nichtig . Das Gleiche gilt von einem Vertrag über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten .
BGB 311b. 5 Absatz 4 gilt nicht für einen Vertrag , der unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird . Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung .
BGB 1371. 2 Wird der überlebende Ehegatte nicht Erbe und steht ihm auch kein Vermächtnis zu , so kann er Ausgleich des Zugewinns nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1383 , 1390 verlangen ; der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten oder eines anderen Pflichtteilsberechtigten bestimmt sich in diesem Falle nach dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil des Ehegatten .
BGB 1371. 3 Schlägt der überlebende Ehegatte die Erbschaft aus , so kann er neben dem Ausgleich des Zugewinns den Pflichtteil auch dann verlangen , wenn dieser ihm nach den erbrechtlichen Bestimmungen nicht zustünde ; dies gilt nicht , wenn er durch Vertrag mit seinem Ehegatten auf sein gesetzliches Erbrecht oder sein Pflichtteilsrecht verzichtet hat .