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Deutsch
Pflegschaft
Grundwort
fehlt
Fachbebiet
fehlt
Trennung:
Pflegschaft
Inhalt
fehlt
Status:
Worttyp
fehlt
BGB 1684. 3 Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung , auch gegenüber Dritten , näher regeln . Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten . Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt , kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen ( Umgangspflegschaft ) . Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht , die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen . Die Anordnung ist zu befristen . Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend .
BGB 1716 Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht eingeschränkt . Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Pflegschaft mit Ausnahme derjenigen über die Aufsicht des Familiengerichts und die Rechnungslegung sinngemäß ; die §§ 1791 , 1791c Abs . 3 sind nicht anzuwenden .
BGB 1751. 1 Mit der Einwilligung eines Elternteils in die Annahme ruht die elterliche Sorge dieses Elternteils ; die Befugnis zum persönlichen Umgang mit dem Kind darf nicht ausgeübt werden . Das Jugendamt wird Vormund ; dies gilt nicht , wenn der andere Elternteil die elterliche Sorge allein ausübt oder wenn bereits ein Vormund bestellt ist . Eine bestehende Pflegschaft bleibt unberührt . Für den Annehmenden gilt während der Zeit der Adoptionspflege § 1688 Abs . 1 und 3 entsprechend . Hat die Mutter in die Annahme eingewilligt , so bedarf ein Antrag des Vaters nach § 1672 Abs . 1 nicht ihrer Zustimmung .
Abschnitt 3 Vormundschaft , Rechtliche Betreuung , Pflegschaft