Fachwort |
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Deutsch | Naturrechts | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | Nat|urr|echts |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| Kte 2241 Die wohlhabenderen Nationen sind verpflichtet , so weit es ihnen irgend möglich ist , Ausländer aufzunehmen , die auf der Suche nach Sicherheit und Lebensmöglichkeiten sind , die sie in ihrem Herkunftsland nicht finden können . Die öffentlichen Autoritäten sollen für die Achtung des Naturrechts sorgen , das den Gast unter den Schutz derer stellt , die ihn aufnehmen . Die politischen Autoritäten dürfen im Hinblick auf das Gemeinwohl , für das sie verantwortlich sind , die Ausübung des Einwanderungsrechtes verschiedenen gesetzlichen Bedingungen unterstellen und verlangen , daß die Einwanderer ihren Verpflichtungen gegenüber dem Gastland nachkommen . Der Einwanderer ist verpflichtet , das materielle und geistige Erbe seines Gastlandes dankbar zu achten , dessen Gesetzen zu gehorchen und die Lasten mit zu tragen . |
| Kte 2242 Der Bürger hat die Gewissenspflicht , die Vorschriften der staatlichen Autoritäten nicht zu befolgen , wenn diese Anordnungen den Forderungen der sittlichen Ordnung , den Grundrechten des Menschen oder den Weisungen des Evangeliums widersprechen . Den staatlichen Autoritäten den Gehorsam zu verweigern , falls deren Forderungen dem rechten Gewissen Widersprechen , findet seine Rechtfertigung in der Unterscheidung zwischen dem Dienst Gottes und dem Dienst an der staatlichen Gemeinschaft . Gebt dem Kaiser , was dem Kaiser gehört , und Gott , was Gott gehört ! ( Mt 22,21 ) . Man muß Gott mehr gehorchen als den Menschen ( Apg 5,29 ) . Wo . . . die Staatsbürger von einer öffentlichen Gewalt , die ihre Zuständigkeit überschreitet , bedrückt werden , sollen sie sich nicht weigern , das zu tun , was das Gemeinwohl objektiv verlangt . Sie haben jedoch das Recht , ihre und ihrer Mitbürger Rechte gegen den Mißbrauch der staatlichen Autorität zu verteidigen , freilich innerhalb der Grenzen des Naturrechts und des Evangeliums ( GS 74,5 ) . |
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