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Fachwort
DeutschMitgebrauch Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Mitgebrauch
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 743. 2 Jeder Teilhaber ist zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstands insoweit befugt , als nicht der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt wird .