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Fachwort
DeutschLastschrift Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Lastschrift
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 675p. 2 Wurde der Zahlungsvorgang vom Zahlungsempfänger oder über diesen ausgelöst , so kann der Zahler den Zahlungsauftrag nicht mehr widerrufen , nachdem er den Zahlungsauftrag oder seine Zustimmung zur Ausführung des Zahlungsvorgangs an den Zahlungsempfänger übermittelt hat . Im Fall einer Lastschrift kann der Zahler den Zahlungsauftrag jedoch unbeschadet seiner Rechte gemäß § 675x bis zum Ende des Geschäftstags vor dem vereinbarten Fälligkeitstag widerrufen .
BGB 675s. 2 Bei einem vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsvorgang ist der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers verpflichtet , den Zahlungsauftrag dem Zahlungsdienstleister des Zahlers innerhalb der zwischen dem Zahlungsempfänger und seinem Zahlungsdienstleister vereinbarten Fristen zu übermitteln . Im Fall einer Lastschrift ist der Zahlungsauftrag so rechtzeitig zu übermitteln , dass die Verrechnung an dem vom Zahlungsempfänger mitgeteilten Fälligkeitstag ermöglicht wird .