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Fachwort
DeutschFristbeginn Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Fristbeginn
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
§ 187 Fristbeginn
BGB 355. 3 Die Widerrufsfrist beginnt , wenn dem Verbraucher eine den Anforderungen des § 360 Abs . 1 entsprechende Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform mitgeteilt worden ist . Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen , so beginnt die Frist nicht , bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde , der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt wird . Ist der Fristbeginn streitig , so trifft die Beweislast den Unternehmer .
BGB 676b. 2 Ansprüche und Einwendungen des Zahlungsdienstnutzers gegen den Zahlungsdienstleister nach diesem Unterkapitel sind ausgeschlossen , wenn dieser seinen Zahlungsdienstleister nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung mit einem nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang hiervon unterrichtet hat . Der Lauf der Frist beginnt nur , wenn der Zahlungsdienstleister den Zahlungsdienstnutzer über die den Zahlungsvorgang betreffenden Angaben gemäß Artikel 248 §§ 7 , 10 oder § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat ; anderenfalls ist für den Fristbeginn der Tag der Unterrichtung maßgeblich .
BGB 1317. 1 Der Antrag kann in den Fällen des § 1314 Abs . 2 Nr . 2 bis 4 nur binnen eines Jahres gestellt werden . Die Frist beginnt mit der Entdeckung des Irrtums oder der Täuschung oder mit dem Aufhören der Zwangslage ; für den gesetzlichen Vertreter eines geschäftsunfähigen Ehegatten beginnt die Frist jedoch nicht vor dem Zeitpunkt , in welchem ihm die den Fristbeginn begründenden Umstände bekannt werden , für einen minderjährigen Ehegatten nicht vor dem Eintritt der Volljährigkeit . Auf den Lauf der Frist sind die §§ 206 , 210 Abs . 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden .