| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | Ertragswert | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | Er|tra|gs|wert | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | BGB 1376. 4 Ein land - oder forstwirtschaftlicher Betrieb , der bei der Berechnung des Anfangsvermögens und des Endvermögens zu berücksichtigen ist , ist mit dem Ertragswert anzusetzen , wenn der Eigentümer nach § 1378 Abs . 1 in Anspruch genommen wird und eine Weiterführung oder Wiederaufnahme des Betriebs durch den Eigentümer oder einen Abkömmling erwartet werden kann ; die Vorschrift des § 2049 Abs . 2 ist anzuwenden . Fußnote | 
|  | BGB 1515. 2 Gehört zu dem Gesamtgut ein Landgut , so kann angeordnet werden , dass das Landgut mit dem Ertragswert oder mit einem Preis , der den Ertragswert mindestens erreicht , angesetzt werden soll . Die für die Erbfolge geltenden Vorschriften des § 2049 finden Anwendung . | 
|  | BGB 2049. 1 Hat der Erblasser angeordnet , dass einer der Miterben das Recht haben soll , ein zum Nachlass gehörendes Landgut zu übernehmen , so ist im Zweifel anzunehmen , dass das Landgut zu dem Ertragswert angesetzt werden soll . | 
|  | BGB 2049. 2 Der Ertragswert bestimmt sich nach dem Reinertrag , den das Landgut nach seiner bisherigen wirtschaftlichen Bestimmung bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung nachhaltig gewähren kann . | 
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