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Fachwort
DeutschErsatzerben Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Ersatzerben
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 2051. 2 Hat der Erblasser für den wegfallenden Abkömmling einen Ersatzerben eingesetzt , so ist im Zweifel anzunehmen , dass dieser nicht mehr erhalten soll , als der Abkömmling unter Berücksichtigung der Ausgleichungspflicht erhalten würde .
§ 2097 Auslegungsregel bei Ersatzerben
§ 2098 Wechselseitige Einsetzung als Ersatzerben
BGB 2098. 1 Sind die Erben gegenseitig oder sind für einen von ihnen die übrigen als Ersatzerben eingesetzt , so ist im Zweifel anzunehmen , dass sie nach dem Verhältnis ihrer Erbteile als Ersatzerben eingesetzt sind .